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Hinweise zur Ermittlung der Mitarbeiteranzahl nach Mitarbeiterkapazitäten (MAK)

Neu zu beachten!

Gesetzliche Bestimmungen verpflichten uns unter bestimmten Voraussetzungen zur Erfassung der Anzahl der Mitarbeiter (nach Mitarbeiterkapazität) bei unseren Kunden. Wir bitten Sie Ihrem Berater / Ihrer Beraterin die Mitarbeiteranzahl mitzuteilen.

Die Mitarbeiterzahl nach MAK entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten, d. h. der Zahl der Personen, die im Unternehmen oder auf Rechnung des Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter
Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, sowie für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten gezählt.

Zu berücksichtigende Personengruppen

  • Lohn- und Gehaltsempfänger 
  • für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind
  • mitarbeitende Eigentümer
  • Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Nicht zu berücksichtigende Personengruppen

  • Personen, die mit Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag beschäftigt sind
  • Personen für die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs
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