Ein Vermögen auf nachkommende Generationen zu übertragen, ist nicht minder anspruchsvoll als es aufzubauen und zu vermehren. Schenken und Vererben sind entscheidende Aspekte der finanziellen Lebensplanung. Die Sparkasse unterstützt Sie dabei, Ihr Vermögen effizient und reibungslos zu übertragen. Gerne beraten wir Sie bei Ihrer Nachlassregelung und geben eine Übersicht über Ihre persönlichen Möglichkeiten. Wir helfen Ihnen, Ihre finanziellen Ziele im Bereich Schenken und Vererben zu verwirklichen.
Mit der Beratungsanwendung „Schenken und Vererben“ bekommen Sie eine erste Orientierung bei Fragen rund um das Thema „Generationenmanagement“ in den folgenden Bereichen:
Eine umsichtige Nachlassplanung bedeutet, Klarheit zu schaffen – sowohl für sich selbst als auch für die zukünftig Erbenden. Aus diesem Grund ist es entscheidend, dass Erblasser und Erblasserinnen bereits zu Lebzeiten sorgfältig darüber nachdenken, wie sie ihr Vermögen nach ihrem Ableben verteilen möchten. Dies erleichtert nicht nur den Hinterbliebenen den Umgang mit dem Erbe, sondern minimiert auch das Risiko von Konflikten, die oft erst dann entstehen, wenn wichtige Fragen unbeantwortet bleiben.
Bei einer Erbschaft geht es oft um viel Geld. Und es geht um die Gefühle zwischen den Verwandten. Dabei kann es schon mal zu Enttäuschungen und emotionalen Spannungen kommen. Was alles passieren kann – hier wichtige Fragen und konkrete Antworten.
Für Eheleute oder eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen gilt der hohe Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder sowie Enkelinnen und Enkel, deren Eltern verstorben sind, müssen erst ab einem Betrag von 400.000 Euro Steuern zahlen. Enkelinnen und Enkel, deren Eltern noch leben, und Urenkelinnen und Urenkel können Sie mit bis zu 200.000 Euro bedenken.
Danach wird es teuer: Geschwister, Nichten und Neffen zahlen schon ab einem Betrag von 20.000 Euro Steuern. Die Vererbung einer Immobilie kann steuerfrei sein. Bedingung dafür unter anderem: Die Erbenden müssen zehn Jahre selbst darin wohnen. Unternehmen können steuerfrei an die Erbenden übergehen, wenn diese in den nächsten Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen, die den Betrieb aufrechterhalten.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die regelt je nach Verwandtschaftsgrad, wer wie viel bekommt. Ehepartnerinnen und -partner oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner stehen vor allen Verwandten an erster Stelle.
Nachlassverbindlichkeiten sind die Forderungen, die an die Erbenden im Zusammenhang mit dem Erbfall gerichtet werden. Das können noch offene Schulden der Verstorbenen sein oder die Ansprüche der Vermächtnisnehmenden und der Pflichtteilsberechtigten. Aber auch die mit dem Todesfall selbst verbundenen Kosten wie Beerdigungs- und Notarkosten sind Nachlassverbindlichkeiten.
Das Berliner Testament wird auch Ehegatten-Testament oder gemeinschaftliches Testament genannt. Die Eheleute oder eingetragenen Lebenspartnerschaften machen sich gegenseitig zu Alleinerbenden. Die Kinder werden in diesem Fall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erben erst nach dem Tod der längerlebenden Person. Das soll der Ehepartnerin oder dem Ehepartner Sicherheit geben. Nachteil: Nach dem Tod einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners ist das Testament grundsätzlich nicht mehr änderbar.
Vererben kann man nur einmal – schenken öfter. Durch Schenkungen können Sie alle zehn Jahre die Steuerfreibeträge nutzen, die auch beim Vererben angesetzt werden. Bedenken Sie aber: Verschenktes ist weg. Ein Testament können Sie zu Lebzeiten jederzeit ändern.
Ein Erbe kann man ausschlagen. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Erblasser oder die Erblasserin mehr Schulden hinterlässt als Vermögen. Sie müssen die Ausschlagung rechtzeitig (innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls) erklären.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, muss das beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder Sie gehen zum Notar. Wenn Sie ein Erbe annehmen, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die bestehenden Schulden. Die Annahme der Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln (zum Beispiel Ausräumen der Wohnung Verstorbener) erfolgen.
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