Hauptnavigation

Transparenzregister: Informationen zur Eintragung

Was hat sich zum 31.12.2022/01.04.2023 geändert?

Mit Wirkung zum 31.12.2022  sind die Karenzfristen zur Eintragung für alle transparenzregisterpflichtigen Rechtseinheiten (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen) abgelaufen. Bisherige Mitteilungsfiktionen sind durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) aufgehoben. Alle Rechtseinheiten sind somit seit dem 01.01.2023 verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und im Transparenzregister einzutragen.

Die Kreissparkasse Ostalb muss daher bei Vertragsabschluss oder bei Vertragsänderung mit Einheiten, welche zur Eintragung verpflichtet sind, einen Auszug des Transparenzregisters einholen, sofern nicht bereits ein gültiger aktueller Auszug vorliegt. Die dortige Eintragung muss mit den uns vorliegenden Daten abgeglichen und Unstimmigkeiten müssen dem Transparenzregister seit dem 01.04.2023 durch uns verpflichtend angezeigt werden. Unstimmigkeiten können zu Bußgeldern für die transparenzregisterpflichtige Rechtseinheit führen. Für die Aktualität des Eintrags ist stets die transparenzregisterpflichtige Rechtseinheit verantwortlich.

Für Vereine wird der Ersteintrag durch die Registerführende Stelle veranlasst – Änderungen (z.B. Wechsel des Vorstands) müssen vom Verein jedoch selbst gemeldet werden.

Welche Erleichterungen gelten für Vereine?

Es wurden Erleichterungen für Vereine beschlossen. Vereine müssen, anders als andere Gesellschaftsformen, nicht selber für eine Eintragung in das Transparenzregister sorgen. Vielmehr werden deren Datensätze aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen und die Vorstandsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte erfasst. Es sollten daher die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden.  

Wie muss die Meldung im Transparenzregister erfolgen?

Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten kann nur elektronisch und nur nach erfolgter Registrierung über die Website des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) erfolgen. Bitte entnehmen Sie die Anleitung hierzu der Website des Transparenzregisters.

Hinweis: Die Zeit zwischen Anmeldung und Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten ist nach unserer Erfahrung längerfristig. Um Rückfragen und unnötige weitere Verzögerungen seitens des Transparenzregisters zu vermeiden, empfiehlt es sich, alle Legitimationsdokumente zur Gesellschaft und zu den wirtschaftlich Berechtigten (beispielsweise Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertag/-liste, Ausweisdokumente etc.) ihrer Meldung als Download anzuhängen

Welche Angaben sind zu machen?

Die Gesellschaften haben den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Wirtschaftlich berechtigt ist diejenige natürliche Person, die die Kontrolle ausübt.

Letzteres wird bei einer Beteiligung ab 25 % der Kapital- oder Stimmanteile angenommen. Lässt sich ein wirtschaftlich Berechtigter ausnahmsweise nicht ermitteln oder ist ein solcher von der Struktur der Rechtseinheit nicht vorhanden (z.B. bei Vereinen), sind die Mitglieder des Vertretungsorgans als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte anzugeben. Neben der einmaligen Registrierung besteht auch die Pflicht, zukünftige Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten zu überwachen und zur Eintragung anzumelden.  

Was passiert, wenn die Meldung nicht unverzüglich erfolgt?

Das Unterlassen einer Meldung der wirtschaftlich Berechtigten trotz Meldepflicht kann gravierende Auswirkungen haben. Bereits eine verzögerte Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zieht Bußgelder des Bundesverwaltungsamtes nach sich.

Wo und bei wem erhalten Sie weitere Informationen zum Transparenzregister?

Bitte informieren Sie sich über www.transparenzregister.de oder wenden Sie sich an Ihre zuständige Handwerkskammer, die IHK, Ihren Notar oder Steuerberater.

Wir, die Kreissparkassen Ostalb, informieren Sie hiermit lediglich über die erfolgte Gesetzesänderung zum Transparenzregister. Unsere Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.

 Cookie Branding
i